Parlamentarische Initiative 22.454: Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften; Stellungnahme Bundesrat vom 21. August 2024


Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates hat im 2022 den Anlauf zur Abschaffung des Eigenmietwertes erneut unternommen.


Dabei wurde die parlamentarische Intitiative betreffend die Schaffung einer Verfassungsgrundlage zur Einführung einer Objektsteuer der Kantone, beim Wegfall des Eigenmietwertes bei überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften eine Objektsteuer einzuführen, gestartet.

Am 21. August 2024 hat der Bundesrat Stellung bezogen und dabei das Vernehmlassungsergebnis gewürdigt.

Diese Vernehmlassung zeigt ein - selbst bei den direkt betroffenen Gebirgs-/Ferien-Kantonen GR, TI und VS - durchzogenes Ergebnis: 19 Kte. und 19 Organisationen lehnen die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung ab.

Als ultimo ratio würden die Gebirgskte. eine besondere Liegenschaftensteuer unterstützen.


Die Verfassungsgrundlage bietet in verschiedner Hinsicht einen grossen Ermessenspielraum und öffnet dadurch entsprechend viel zukünftiges Streitpotential; der unbestimmte Rechtsbegriff "überwiegend selbstgenutzt" ist zu offen formuliert (nach Massgabe der Benutzung im Kalenderjahr oder z.B. im Verhältnis Mietertrag / Eigenmietwert bzw. der für die Erhebung zu Grunde gelegten Wertgrösse, die ebenfalls offen formuliert ist, was im Zusammenhang mit der interkantonalen Steuerausscheidung betr. Satzbestimmung sowohl bei der Einkommens- als auch bei der Vermögenssteuer intersressante Fragen aufwerfen dürfte).

Mit einer Inkraftsetzung ist nicht vor dem 1.1.2026 zu rechnen (vgl. ESTV).

Zudem stellt - wie bei der seit 1.1.2024 angewandten Besteuerung grosser Unternehmensgruppen - das Abweichen von den im Abgaberecht zentralen Prinzipien der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) einen gravierenden Einschnitt in die verfassungsmässigen Rechte der betroffenen Steuerpflichtigen dar, die - nach meinem dafürhalten - nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt werden sollten, vorallem da in jüngster Zeit zwischen den Kte. (vorallem ZH und den Innerschweizer Kte.) ein Kampf betreffend Steuersubstrat von in Billigkantonen ansässigen Gesellschaften (Sitz vs. Ort der tatsächlichen Verwaltung) entbrannt ist.


Quelle: EFD



Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), Rechtssache C-627/22 über die Auslegung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz über die Freizügigkeit (FZA)


Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 30. Mai 2024 entschieden, dass das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz über die Freizügigkeit der deutschen Gesetzgebung entgegensteht, die eine freiwillige Steuerveranlagung für in der Schweiz ansässige Personen verweigert, während sie für Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums zulässig ist.



Urteile vom 26. März 2024 (9C_661/2022 - zur Publikation vorgesehenund 9C_662/2022): Verrechnungssteuer; geldwerte Leistungen:


Beginn des Verzugszinsenlaufes bzw. der Zeitpunkt der Entstehung der entsprechenden Verrechnungssteuerforderung(en) im Zusammenhang mit verschiedenen, im Verlaufe der Geschäftsjahre erfolgten geldwerten Leistungen.

Entgegen der Vorinstanz sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, nicht vom Zeitpunkt der effektiven Leistung bzw. der Verbuchung auszugehen und stattdessen auf die Genehmigung der Jahresrechnung abzustellen. Unter bestimmten Umständen kann es sich (wie von der ESTV beantragt) rechtfertigen, für die Fälligkeit von geldwerten Leistungen das Ende des Geschäftsjahres als wesentlich zu erachten.

Quelle: https://news.taxlawblog.ch



Bundesrat verabschiedet die Botschaft über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis
Bundesrat schafft nationale Grundlage zur Besteuerung der Telearbeit von Grenzgängerinnen und Grenzgängern

Bern, 01.03.2024 - An seiner Sitzung vom 1. März 2024 hat der Bundesrat die Botschaft über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis verabschiedet. Damit soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, um Grenzgängerinnen und Grenzgänger auch dann zu besteuern, wenn sie Telearbeit im Ausland verrichten. Mit Frankreich und Italien gibt es bereits zwei konkrete Anwendungsfälle.

Seit der COVID-19-Pandemie hat die Telearbeit in der Schweiz stark zugenommen. Sie wird zusammen mit der Digitalisierung die moderne Arbeitswelt nachhaltig prägen. In einem grenzüberschreitenden Kontext hat der Anstieg der Telearbeit auch Auswirkungen auf das Steuerrecht.

Doppelbesteuerungsabkommen sehen in der Regel vor, dass Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in dem Staat besteuert werden, in dem diese physisch ausgeübt wird. Mit Telearbeit würde sich somit das Besteuerungsrecht vom Staat, in dem die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ihren Sitz hat, in jenen Staat, in dem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Wohnsitz haben, verlagern.

Quelle: ESTV


Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Individualbesteuerung

Bern, 21.02.2024 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. Februar 2024 die Botschaft zur Volksinitiative «Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative)» und zum indirekten Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die Individualbesteuerung) verabschiedet.

Mit dem Wechsel von der Ehepaarbesteuerung zur Individualbesteuerung könnte die sogenannte Heiratsstrafe, nachdem das Bundesgericht im April 1984! die Tarifbestimmungen als verfassungswidrig bezeichnet hatte, endlich abgeschafft werden.

Der indirekte Gegenvorschlag sieht vor, alle Personen unabhängig von ihrem Zivilstand individuell zu besteuern.

Die Einkünfte und Vermögenswerte von verheirateten Paaren werden dafür nach den zivilrechtlichen Verhältnissen aufgeteilt, wie es heute bereits bei unverheirateten Paaren erfolgt (Konkubinat).

Der Kinderabzug wird bei der direkten Bundessteuer von heute 6700 Franken auf neu 12 000 Franken erhöht und wird zur Hälfte zwischen den Eltern aufgeteilt. Weiter wird der Tarif der direkten Bundessteuer angepasst: Die Steuersätze für tiefe und mittlere Einkommen werden abgesenkt, der Grundfreibetrag wird erhöht und der Betrag, bei dem der Maximalsatz von 11,5 Prozent erreicht wird, gesenkt. Diese Tarifanpassungen ermöglichen eine gleichmässigere Entlastung der Reform über die Einkommensklassen.


Da die Individualbesteuerung auf sämtlichen Staatsebenen umgesetzt werden soll, müssen auch die Kantone ihre Gesetze anpassen. Sie sind bei der Ausgestaltung der Tarife und Abzüge allerdings frei.

In jedem Fall ist aufgrund der Komplexität des Systemwechsels von einem längeren Zeitraum zur Gesetztesanpassung auszugehen.


Quelle: Medienmitteilung des Bundesrates

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Zusatzabkommen DBA CH-F betr. Homeoffice, Grenzgänger
Am 27. Juni 2023 hat die Schweiz mit Frankreich in Paris das Zusatzabkommen unterzeichnet, das den Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden in der ganzen Schweiz die Möglichkeit bietet, grenzüberschreitendes Homeoffice bis zu 40 % der Arbeitszeit pro Jahr zu vereinbaren.

Innerhalb dieses Limits sieht das Zusatzabkommen vor, dass Vergütungen im Zusammenhang mit Homeoffice im Vertragsstaat des Arbeitgebers besteuert werden. Weiter sieht die neue Lösung vor, dass der Staat des Arbeitgebers dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers 40 % der Steuern überweist, die er auf den Vergütungen aus Homeoffice im Wohnsitzstaat erhoben hat. Um die Anwendung der neuen Regeln zu gewährleisten, ist ein automatischer Informationsaustausch über Lohndaten vorgesehen.

Darüber hinaus aktualisiert das Zusatzabkommen andere Bestimmungen im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich. So bringt das Zusatzabkommen insbesondere das Doppelbesteuerungsabkommen in Einklang mit den Ergebnissen der Arbeiten der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, BEPS).

Bevor es in Kraft treten kann, muss es in beiden Ländern vom Gesetzgeber genehmigt werden. Bis dahin haben sich die Schweiz und Frankreich darauf geeinigt, die Bestimmungen des Zusatzabkommens, basierend auf der temporären Verständigungsvereinbarung vom 22. Dezember 2022, grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.


Quelle: Medienmitteilung EFD, 27.6.2023
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Bern, 28.06.2023 - Nach dem Willen des Parlaments soll die Verlustverrechnungsperiode für Unternehmen von sieben auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Der Bundesrat hat hierfür die gesetzlichen Anpassungen ausgearbeitet und an seiner Sitzung vom 28. Juni 2023 die Vernehmlassung eröffnet.

Zur Umsetzung der Motion 21.3001 soll im Bundesgesetz über die direkte Bundesteuer (DBG) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) die Verlustverrechnungsperiode von sieben auf zehn Jahre erstreckt werden. Diese Massnahme soll insbesondere die Erholung der von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen erleichtern, aber auch explizit allen Unternehmen zugutekommen und für Verluste ab dem Jahr 2020 gelten.

Die Mindereinnahmen, die aus der Ausdehnung der Verlustverrechnungsperiode für Bund, Kantone und Gemeinden entstehen ab 2028, und zwar erstens wenn Gesellschaften, die hohe Verluste gemacht haben, nach erfolgreicher Sanierung wieder Gewinne schreiben, die Verluste aber nicht innert sieben Jahren vollständig verrechnet werden können; zweitens, wenn Start-Up-Unternehmen erst nach einer längeren Verlustphase Gewinne schreiben.

Quelle: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-96133.html


Ablehnung der Motion von SR Erich Ettlin betr. die Frage Dreiecks-/Direktbegünstigungstheorie im CH Steuerrecht

19.4635          Mo. Ständerat (Ettlin Erich). Die Benachteiligung von Schweizer von Schweizer Unternehmen durch eine einheitliche Besteuerungspraxis vermeiden

22.3396          Po. WAK-NR. Benachteiligung von Schweizer Unternehmen durch eine einheitliche Besteuerungspraxis vermeiden


In der zweiten Woche der Herbstsession 2022 wurde mit 105 zu 77 Stimmen eine Motion von Ständerat Ettlin (19.4635) abgelehnt, die den Bundesrat beauftragt hätte, den Wortlaut von Artikel 14 und Artikel 21 ff. des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (SR 642.21, VStG) dahingehend zu ändern, dass die Dreieckstheorie ausnahmslos für die Bestimmung des Leistungsempfängers bei der Verrechnungssteuer zur Anwendung kommt.

Hingegen oppositionslos angenommen wurde stattessen ein Kommissionspostulat der WAK-N (22.3396), das den Bundesrat beauftragt, eine Auslegeordnung zur schweizerischen Besteuerungspraxis vorzunehmen, die unterschiedlichen Konsequenzen der Dreieckstheorie und der Direktbegünstigungstheorie für die betroffenen Unternehmen darzulegen und das Missbrauchspotenzial in Bezug auf Dividend Stripping aufzuzeigen. Schliesslich soll der Bericht Lösungen zu den identifizierten Problemen aufzeigen.


Quelle:https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20194635
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Praxisänderung ESTV HD DVS auf Grund StADG betr. Secondary Adjustment


Auswirkungen des Bundesgesetzes über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) auf die Praxis der ESTV betr. Verrechnungssteuer bei Vorliegen einer Sekundärberichtigung


Das StADG ist per 1. Januar 2022 in Kraft getreten.

In Art. 18 Absatz 4 StADG wird einerseits die langjährige Praxis der ESTV (vgl. dazu Praxis der Bundessteuern, Teil 2 Bd. 2, N. 264 zu Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG), welche vorsieht, dass die Verrechnungssteuer nicht zu erheben ist, wenn eine Sekundärberichtigung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verständigungsverfahrens vorgenommen wird, bestätigt.

Andererseits ist es mit Inkrafttreten des StADG (in klaren Fällen) kraft Gesetz möglich, eine innerstaatliche Korrektur der bisherigen Besteuerung vorzunehmen, ohne hierfür ein (zwischenstaatliches) Verständigungsverfahren durchführen zu müssen. Bisher galt eine publizierte Praxislösung.

Zu diesem Zweck muss eine sogenannte innerstaatliche Übereinkunft auf der Grundlage von Artikel 16 StADG zwischen der zuständigen Steuerbehörde und dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) abgeschlossen werden. Ausganspunkt für eine solche Übereinkunft ist stets das Gesuch der steuerpflichtigen Person um Einleitung eines Verständigungsverfahrens gemäss Artikel 5 StADG. Kommen die zuständige Steuerbehörde und das SIF bei der Prüfung des Gesuchs zweifelsfrei überein, dass eine Korrektur in der Schweiz zu erfolgen hat, können sie eine innerstaatliche Übereinkunft abschliessen und der betroffenen steuerpflichtigen Person zur Zustimmung unterbreiten. Damit erübrigt sich das zwischenstaatliche Verständigungsverfahren. Da die innerstaatliche Übereinkunft einer (zwischenstaatlichen) Verständigungsvereinbarung gleichgestellt ist, unterliegen Sekundärberichtigungen, welche aufgrund einer innerstaatlichen Übereinkunft vorgenommen werden, basierend auf Artikel 18 Absatz 4 StADG ebenfalls nicht der Verrechnungssteuer.

Der Antrag zur Einleitung eines Verständigungsverfahrens ist von  der steuerpflichtigen Person nach wie vor beim SIF zu stellen.


Primary Adjustment

Liegt vor, wenn im 1. Vertragsstaat der steuerbare Gewinn auf Grund von nichtmarktkonformer Verrechnungspreise im entsprechenden Umfang erhöht wird. Es handelt sich dabei nur um eine steuerrechtliche Anpassung, also um eine Berichtigung der Steuerveranlagung ohne Kontenbewegung, welche eine Doppelbesteuerung zur Folge hat.

Corresponding Adjustment/Gegenberichtigung

Liegt vor, wenn im zweiten Vertragsstaat der steuerbare Gewinn im Umfang der Primärberichtigung entsprechend herabgesetzt wird. Bei der Gegenberichtigung handelt es sich nur um eine steuerrechtliche Anpassung, also um eine Berichtigung der Steuerveranlagung ohne Kontenbewegung, wodurch die Doppelbesteuerung vermieden wird.

Secondary Adjustment:
Liegt dann vor, wenn im Umfang der steuerrechtlichen Aufrechnung die Leistung von der Gesellschaft bei welcher die Gegenberichtigung vorgenommen wurde, an die Gesellschaft rücktransferiert wird, bei welcher die Primärberichtigung vorgenommen wurde. Bei der Sekundärberichtigung handelt es sich um einen echten Leistungstransfer, also um eine Kontenbewegung, um den Zustand herzustellen, wie wenn von Anfang an marktkonforme Preise vereinbart worden wären.
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Individualbesteuerung; Bundesrat verabschiedet Eckwerte zur Beseitigung der Heiratsstrafe

Bern, 25.05.2022 -  Anlässlich seiner Sitzung vom 25. Mai 2022 hat der Bundesrat die Eckwerte zur Individualbesteuerung verabschiedet. Mit der Individualbesteuerung dürfte die Mehrheit der Personen bei der direkten Bundessteuer entlastet werden. Die Vernehmlassung wird im Herbst 2022 eröffnet werden.


Künftig sollen bei Ehepaaren die Einkünfte und Vermögenswerte nach den zivilrechtlichen Verhältnissen auf die Partnerinnen bzw. Partner aufgeteilt werden. Mittels zwei getrennter Steuererklärungen werden sie damit grundsätzlich wie Konkubinatspaare besteuert.

Mit Einführung der Individualbesteuerung rechnet der Bundesrat mit Mindereinnahmen von 1 Milliarde Franken bei der direkten Bundessteuer. Zukünftig werden vor allem Ehepaare mit gleichmässiger Einkommensaufteilung entlastet. Auch zahlreiche Rentnerehepaare dürften weniger Steuern zahlen. Aufgrund der reformbedingten Veränderungen der Belastungsrelationen werden gewisse Gruppen von Steuerpflichtigen aber eine Mehrbelastung erfahren. Je nach Progression des Steuertarifs ist die Steuerbelastung der Paarhaushalte wesentlich von der Einkommensaufteilung abhängig. Mit Mehrbelastungen ist vor allem bei Ehepaaren mit nur einem Einkommen oder geringem Zweiteinkommen zu rechnen. In der Vernehmlassungsvorlage sollen deshalb diesbezüglich zwei Varianten unterbreitet werden, eine Variante mit einer Entlastungsmassnahme für Eineinkommensehepaare, um diesen Effekt zu dämpfen und eine Variante ohne eine solche Massnahme, um die Erhöhung der Erwerbsanreize nicht zu beschränken.  Entlastungsmassnahmen sind ebenfalls für Steuerpflichtige mit Kindern, darunter auch Alleinerziehende sowie Konkubinatspaare mit Kindern, geplant, indem die kinderrelevanten Abzüge erhöht werden sollen. Je nach Belastungsrelationen soll für Alleinerziehende oder Alleinstehende ein Haushaltsabzug vorgesehen werden.

Die Individualbesteuerung soll auf allen Staatsebenen vorgesehen werden. Die Kantone werden die Reform somit auf Kantons- und Gemeindeebene umsetzen müssen. Die Festlegung der Tarife bei einem Wechsel zur Individualbesteuerung fallen in die alleinige Autonomie der Kantone. Die Auswirkungen auf die Finanzen und die Steuerpflichtigen hängen von der konkreten Umsetzung ab.


https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-89035.html


Quelle: EFD

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Umsetzung der OECD-Mindeststeuer in der Schweiz

  • Mit der Säule 1 soll der Besteuerungsanteil der Marktstaaten am Gewinn grosser, grenzüberschreitend tätiger Unternehmen erhöht werden. Vom Anwendungsbereich dieser Säule sollen multinationale Unternehmen mit über 20 Milliarden Euro Jahresumsatz und über 10 Prozent Gewinnmarge betroffen sein. Gemäss OECD umfasst das die rund 100 grössten und profitabelsten Unternehmen weltweit.


  • Mit der Säule 2 sollen Mindestbesteuerungsregeln eingeführt werden. Diese Regeln sehen für international tätige Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro eine Mindestbesteuerung von 15 Prozent auf der Basis einer international vereinheitlichten Bemessungsgrundlage vor. Dabei muss die Mindestbesteuerung von 15 Prozent jeweils pro Staat erreicht werden. Wird die Mindestbesteuerung in einem Staat nicht erreicht, so soll die Differenz zwischen der effektiven Steuerbelastung und der geforderten Mindeststeuerbelastung in dem Staat nachbesteuert werden, in dem sich die oberste Muttergesellschaft des betreffenden Unternehmens befindet (vorrangige Regel, sog. Income Inclusion Rule). Sollte dieser Staat die vorrangige Regel nicht eingeführt haben, soll die Besteuerung subsidiär in den Saaten mit Tochtergesellschaften des betreffenden Unternehmens sichergestellt werden (nachrangige Regel, sog. Undertaxed Payments Rule).


Nationale Umsetzung

Bei Säule 1 kann die konkrete nationale Umsetzung noch nicht beschlossen werden. Hier sind vorgelagert Anpassungen im internationalen Recht notwendig.

Die Anpassung des Schweizer Rechts an die Mindestbesteuerungsregeln gemäss Säule 2 bedarf mehr Zeit als dies die OECD vorsieht, zumal die technischen Vorgaben der OECD erst 2022 vorliegen werden. Um unter Einbezug des Parlaments, der Kantone und des Volks den Zeitplan einhalten zu können, soll eine neue Verfassungsgrundlage geschaffen werden. Auf dieser Basis erlässt der Bundesrat eine temporäre Verordnung, welche die Mindeststeuer auf den 1. Januar 2024 umsetzt. Anschliessend kann ohne Zeitdruck die Gesetzesgrundlage in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erarbeitet und die Verordnung abgelöst werden.


Auswirkungen auf die Schweiz

Bietet ein Kanton eine Steuerbelastung an, die die Mindeststeuer unterschreitet, wird die Steuerbelastung des Unternehmens auf die Höhe der Mindeststeuer angehoben. Ob die Mindeststeuer unterschritten wird, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Die neue Mindeststeuer von 15% lässt sich nicht mit einer Steuerbelastung von 15% gemäss Schweizer Steuerrecht vergleichen. Ein Unternehmen in einem Tiefsteuerkanton kann im Einzelfall die Mindeststeuer erreichen, ein Unternehmen in einem Hochsteuerkanton kann sie im Einzelfall unterschreiten.



https://www.efd.admin.ch/efd/de/home/steuern/steuern-international/umsetzung-oecd-mindeststeuer.html

Quelle: EFD

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Anforderungen an Nachweise betr. Repräsentationskosten


Bei Einladungen von Kunden und Dritten auf Geschäftskosten müssen die Kosten immer einen geschäftlichen Grund haben. Bei der Wahl der Lokalitäten ist auf die geschäftliche Bedeutung der Kunden bzw. Geschäftspartner sowie die ortsüblichen Gebräuche Rücksicht zu nehmen. Vergütet werden die effektiven Kosten.


Folgende Angaben sind auf dem Beleg zu vermerken:

- Name aller anwesenden Personen
- Name und Ort des Lokals
- Datum der Einladung
- Geschäftszweck der Einladung, z.B. Akquisitionsgespräch,

  Besprechung, Projekt usw.

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