Erleichterung für Konzernfinanzierung

23.09.2016

Der Bundesrat hat heute die Vernehmlassung zu einer Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer eröffnet. Mit der Vorlage sollen Finanzierungstätigkeiten von Konzernen in der Schweiz gestärkt werden.

In der Schweiz ansässige Konzerne nehmen heute Finanzierungsaktivitäten häufig gezielt im Ausland vor. Sie weichen  damit der Verrechnungssteuer aus, die in bestimmten Situationen anfiele, würden sie die Finanzierung über in der Schweiz ansässige Konzerngesellschaften abwickeln. Damit entgeht der Schweizer Volkswirtschaft ein Teil der Wertschöpfung in diesem Bereich.

Um diese Wertschöpfung zurück in die Schweiz zu holen, schlägt der Bundesrat eine Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer vor. Diese Änderung betrifft diejenigen Konzerne, bei welchen eine inländische Konzerngesellschaft (Garantin) eine Obligation einer zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Konzerngesellschaft (Emittentin) garantiert. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen sollen konzerninterne Zinszahlungen der inländischen Garantin nicht mehr in jedem Fall der Verrechnungssteuer unterliegen. Eine Weiterleitung von Mitteln der ausländischen Emittentin an eine in der Schweiz ansässige Konzerngesellschaft soll noch maximal im Umfang des Eigenkapitals der Emittentin möglich sein.

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Reform des Verrechnungssteuergesetzes (Wechsel zum Zahlstellenprinzip), wie sie am 18. Dezember 2014 in die Vernehmlassung gegeben wurde, würde die heutigen Probleme grundsätzlich und nachhaltig lösen. Die Reform ist allerdings derzeit sistiert (Abwarten Ausgang der Abstimmung zur Volksinitiatve «Ja zum Schutz der Privatsphäre»), und der weitere Zeitplan ist ungewiss. Vor diesem Hintergrund schlägt der Bundesrat die vorliegende Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer vor, um die Attraktivität des Standortes Schweiz zu stärken.

Medienmitteilung vom 23.09.2016

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Motion Schneeberger: Keine Verwirkung der Verrechnungssteuer

29.09.2016

Der Bundesrat wird beauftragt, das Verrechnungssteuergesetz so anzupassen, dass in der Schweiz ansässige, natürliche Personen die Verrechnungssteuer-Rückerstattung wegen versehentlichem oder fahrlässigem Nicht- oder Falschdeklarieren nicht verwirken, solange gewährleistet ist, dass die mit der Verrechnungssteuer belasteten Vermögenserträge besteuert werden. 

Stellungnahme des Bundesrates

Artikel 23 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21) regelt die Verwirkung des Anspruchs auf Rückerstattung natürlicher Personen im inländischen Verhältnis infolge nicht ordnungsgemässer Deklaration. Demnach verwirkt seinen Rückerstattungsanspruch, wer die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuerbehörde nicht angibt. Die Verrechnungssteuer ist demnach für inländische Personen eine Sicherungssteuer. Kann sie infolge Verwirkung nicht zurückgefordert werden, handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Folge der mangelhaften Deklaration.

Das von der Motionärin genannte Kreisschreiben Nr. 40 der ESTV vom 11. März 2014 zur Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer umschreibt die Anforderungen an eine ordnungsgemässe Deklaration gemäss Artikel 23 VStG in Übereinstimmung mit der aktuellen bundesgerichtlichen Praxis (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_95/2011 vom 11. Oktober 2011 und 2C_80/2012 vom 16. Januar 2013). Demnach kann eine unterlassene Deklaration spontan von der steuerpflichtigen Person nach Einreichung der Steuererklärung, aber spätestens bis zur Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung nachgeholt werden, ohne dass der Rückerstattungsanspruch verwirkt. Eine Rückerstattung ist u.a. bei jenen Sachverhalten ausgeschlossen, in denen die Nachdeklaration nach Eintritt der Rechtskraft oder aufgrund jedwelcher Intervention der Steuerbehörde erfolgte.

Die vorliegende Motion will im Ergebnis den Rückerstattungsanspruch auf Sachverhalte ausdehnen, in denen versehentlich oder fahrlässig nicht resp. falsch deklariert wurde. In solchen Fällen soll verhindert werden, dass auf derselben Leistung die Einkommenssteuer und die nicht mehr rückforderbare Verrechnungssteuer anfallen. Der Bundesrat hat Verständnis für dieses Anliegen. Er erachtet es aber als notwendig, die Rückerstattungsberechtigung ausdrücklich auf Nachdeklarationen bei noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen einzuschränken, was sich aus dem Wortlaut der Motion nicht explizit ergibt.

Der Bundesrat beauftragt deshalb das EFD, bis Juni 2017 eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten. Artikel 23 VStG soll dahingehend präzisiert werden, dass bei noch nicht rechtskräftiger Veranlagung die versehentlich nicht deklarierten verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte vom Steuerpflichtigen grundsätzlich nachdeklariert werden können, ohne dass der Rückerstattungsanspruch verwirkt. Dies soll sowohl bei spontanen Nachdeklarationen gelten als auch bei solchen, die anlässlich einer Nachfrage der Steuerbehörde erfolgen. 

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